Betriebsräte-Beratung

Betriebliche Veränderungsprozesse

Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte

Die Betriebsänderung – Häufig von Betriebsräten nicht erkannt.

Die Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen einer Betriebsänderung ist auf den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber gerichtet.

Nach Analysen der Hans-Böckler-Stiftung werden in der betrieblichen Praxis ca. 70% der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen von betriebsräten nicht erkannt.

Die Betriebsänderung – Mitbestimmungspflichtig?!

Der Gesetzgeber beschreibt in seinem Katalog in § 111 BetrVG die fünf klassischen betriebsändernden Maßnahmen:
– Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
– Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
– Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
– Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
– Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Ob bei vorliegen einer solchen Betriebsänderung seitens des Betriebsrates mitbestimmungspflichtig ist oder nicht, ist von der Frage abhängig in welchem Umfang erhebliche Teile der Belegschaft von Nachteilen betroffen sind. Die Nachteile beinhalten nicht – wie landläufig häufig gemeint – nur die Frage der Weiterbeschäftigung bzw. Kündigung von Mitarbeitern. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des BAG hierunter als Nachteile bspw. die fachliche Versetzung, die örtliche Versetzungen, Fragen des Entgeltschutz usw. zu subsumieren.

Frühzeitig das Informationsrecht als Betriebsrat nutzen und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausüben. Wir helfen Ihnen dabei und prüfen ob und in welchen Umfang Sie als Betriebsrat mitbestimmen können.

Der Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über das ob und wie der betriebsändernden Maßnahmen. Das heißt was soll verändert werden und in welchem zeitlichen Ablauf, aber auch, welche Nachteile diese betriebsändernden Maßnahmen für welche Mitarbeitergruppen haben werden.

Hier besteht aus Sicht des Arbeitgebers Verhandlungspflicht, das heißt ohne den Versuch des Interessenausgelichs darf der Arbeitgeber die betriebsändernde Maßnahme nicht einseitig umsetzten. Natürlich gehört zum Verfahren zur Herbeiführung ein umfassendes Informationsrecht des Betriebsrates über die betreibsändernde Maßnahme, hier kann der Betriebsrat auch eigenständige Konzepte zur Beschäftigungssicherung einbringen. In nicht wenigen Projekten haben wir mithilfe fundierter Alternativkonzepte Standortverlagerungen und Personalabbau verhindern können.

Der Sozialplan

Der Sozialplan ist seitens des Betriebsrates erzwingbar, nötigenfalls mithilfe der Einigungsstelle. Er soll die Nachteile die durch die betriebsändernde Maßnahme entstehen mildern. Auch hier ist mit der weit verbreiteten Fehlinformation aufzuräumen, dass ein Sozialplan nur abgeschlossen wird, wenn es um Personalabbau (Abfindungssozialplan) geht. Vielmehr regeln Sozialpläne Entgeltansprüche, Qualifizierungansprüche, Rückkehrrechte, Zumutbarkeiten von Versetzungen usw. . je nachdem welche Nachteile durch die Betriebsänderung entstehen.

Typische betriebliche Veränderungsprozesse – als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung

Änderung der Organisationsstruktur/Aufbauorganisation im Unternehmen (z.B. Zusammenschluss/Aufspaltung von Abteilungen/Bereichen, Change-Management etc.)
Standortschließung bzw. Teilschließung
Standortverlagerung bzw. Verlagerung von wesentlichen Betriebsteilen
Personalabbau, Massenentlassung und betriebsbedingte Kündigungen
Wesentliche Änderung der Art der Produktion
Neue Produktionsverfahren
Änderung des Betriebszwecks

Rechtsanspruch auf Beratung

Als Betriebsrat haben Sie bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG  Rechtsanspruch auf Beratung durch Berater und Sachverständige nach § 80 BetrVG iVm § 111 BetrVG.

Wir helfen Ihnen diesen Anspruch geltend zu machen.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Telefon: 03445-2610738 oder
info[at]ibbs-consulting.de.

Ihr Ansprechpartner

Christian Best
Senior Partner Consultant und CEO
Mitglied in Konzernkrisenstäben zu Convid-19

Best-Practice-Beispiel

Unternehmen plante 43 Standortschließungen in Deutschland
Durch die Erarbeitung eines Alternativkonzeptes durch unsere Berater und die Verhandlung des Sozialplans in einer Einigungsstelle hat sich der Arbeitgeber nach Spruch der Einigungsstelle entschieden die Schließungen njicht vorzunehmen.

Übrigens! Alle Standorte existieren noch heute.

Unsere Beratungsschwerpunkte

Betriebliche Veränderungsprozesse

Beratung zu geplanten Betriebsänderungen und den notwendigen Interessenausgleichs und Sozialplanregelungen
Begleitung bei Unternehmensumstrukturierung, Outsourcing und Unternehmensumwandlung
Umsetzungsberatung zur Standort- und Beschäftigungssicherung
Unternehmensanalyse und Erstellung von Alternativkonzepten zur Beschäftigungssicherung bei geplanten Personalabbau
Beratung des Wirtschaftsausschuss in wirtschaflichen Angelegenheiten

Digitalisierung | Technik- und Datenschutzberatung

Einführung und Anwendung von neuer Software, bspw. WORKDAY, SAP, SAP SuccessFactors, Salesforce, Office365
Technikeinsatz und Arbeitsgestaltung im Zusammenhang mit technischer und organisatorischer Rationalisierung
Einführung von EDV-Systemen und ergonomischer Gestaltung von Hard- und Software sowie der Arbeitsumgebung
ständige Beratung der betrieblichen EDV-Ausschüsses

Modere Arbeitswelten | Homeoffice, Neue Arbeitszeitregelungen & Co.

Einführung und Anwendung arbeitnehmerorientierter Regelungen zu Homeoffice und/oder Mobilem Arbeiten
Einführung von Zweitwertkonten im Unternehmen/Betrieb
Einführung und Änderung von Arbeitszeitmodellen, bspw. Vertrauensarbeitszeit, variable Arbeitszeit, Gleitzeit etc.
Einführung und Anwendung von Arbeitszeitkonten, auch Langzeitkonten

Moderne Arbeitswelten | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Durchführung von physischen und/oder psychischen Gefährungsbeurteilungen und Ableitung von Handlungsempfehlungen an den Betriebsrat
Erarbeitung und Umsetzung betrieblicher Pandemiepläne
Begleitung von Betriebsratsgremien bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitschutz

Innerbetriebliche Eingruppierungs- und Vergütungssysteme

Einführung und Anwendung von Eingruppierungs- und Vergütungssystemen, bspw. nach Grading
Variable Vergütungssysteme und Vergütungsbestandteile
Vergütungssysteme für AT-Beschäftigte

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